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Beseitigung baulicher Anlagen


Allgemeine Informationen

Die Bestimmungen der Landesbauordnung gelten grundsätzlich nicht nur für Neu- und Umbaumaßnahmen oder die Änderung der Nutzung von Bauten, sondern auch für den Abbruch von Gebäuden. Es bestehen sowohl verfahrensfreie Abbruchmaßnahmen und Abbruchsmaßnahmen, die verfahrenspflichtig durchzuführen sind. Der Ablauf des durchzuführenden Verfahrens ist identisch mit dem des Kenntnisgabeverfahrens beim Bau oder Umbau von Gebäuden.


Ansprechpartner

Untere Bauaufsichtsbehörde
Dr.-Scheube-Straße, 6
07973 Greiz